Die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) plant eine Änderung beim Sorgerecht für unverheiratete Eltern. Die vorgeschlagene Neuregelung sieht vor, dass in Zukunft bei der Geburt eines Kindes das Sorgerecht automatisch an beide Eltern fällt. Wenn die ledige Mutter das Sorgerecht nicht mit dem Kindesvater teilen möchte, muss sie vor Gericht ziehen und triftige Gründe angeben. Bisher war es geregelt, dass ledige Mütter automatisch das alleinige Sorgerecht besitzen. Mit einer gemeinsamen Erklärung beim Jugendamt können die Eltern das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Unabhängig davon hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen.
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1 Kommentar(e) zu geplante Änderung des Sorgerechts für unverheiratete Eltern
10. August 2010 12:19 Uhr von Koch – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Dessau-Roßlau
zu "geplante Änderung des Sorgerechts für unverheiratete Eltern vom 29.7.2010:
Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 geltende bezüglich des Sorgerechts des Vaters eines nichtehelichen Kindes. Nach geltendem deutschen Recht bedurfte die gemeinsame elterliche Kindessorge der Zustimmung der Mutter und war gerichtlich nicht durchsetzbar. Diese Regelung verstößt nach Meinung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen das Diskriminisierungsverbot. der Europäischen Menschenrechtskonvention. Nach der kürzlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die geltende Regelung verfassungswidrig und bis zu einer Neuregelung kann der Vater nunmehr das Familiengericht anrufen. Desweiteren muß der
Gesetzgeber das geltende Recht ändern. Die Bundesregierung wird also eine entsprechenden Gesetzesentwurf in den Bundestag einbringen. Für die Erarbeitung eines Entwurfs ist die Bundesfinanzministerin zuständig. Allerdings stößt die bekannt gewordene Überlegung, zu regeln, daß die Väter automatisch das gemeinsame Sorgerecht mit der Anerkennung der Vaterschaft haben, nicht nur in Fachlkreisen teilweise nicht auf Zustimmung.
Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung auch fest, daß der Vater im Einzelfall nicht unbedingt das Sorgerecht haben muß, weil das nicht zwingend dem Kindeswohl dienen muß. Die Kindesmutter hingegen hat das Sorgerecht von Geburt an. Wie schließlich eine gesetzliche Neuregelung aussehen wird, bleibt abzuwarten.
Viel interessanter ist die Frage, welche Entscheidungsmöglickeiten der Kindesvater im Rahmen gemeinsamer elterlicher Sorge hätte. Keinesfalls mehr als der getrennt lebende oder geschiedene Ehemann bei gemeinsamen ehelichen Kindern. Und das ist nicht viel. Im Interesse einer dem Kindeswohl dienenden kontinuierlichen Erziehung und Betreuung des Kindes entscheidet der Elternteil alle Dinge des täglichen Lebens, wie beispielsweise Essensfragen, Schlafenzeit, Routineerlaubnisse, normaler Ablauf des Schullebens einschließlich Ausflügen, Ausübung von Sport, gewöhnliche medizinische und ärztliche Versorgung, Verwaltung kleinerer Geldgeschenke, allein, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, also in der Regel bei der Mutter.
Zur gemeinsamen Entscheidung verbleibt beispielsweise nur: Aufenthalt des Kindes, Auswanderung, Schullaufbahn, planbare schwerwiegende medizinische Eingriffe, berufliche Ausbildung, grundlegende Vermögensfragen, religiöse Erziehung. Umgangsrecht ist gleich mit ehelichen Kindern bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern.